Satzung

Tauchteam Manta Soest e.V. 1977

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Tauchteam Manta Soest e.V. 1977“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest unter Nr. 532 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Soest.

 §2

Ziel, Zweck und Gemeinnützigkeit

Das Tauchteam Manta Soest e.V. 1977 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er dient der Förderung des Tauch- und Schwimmsports, der Kameradschaft und des Umweltschutzes; der Verein erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. Das

Vereinsleben vollzieht sich auf der Basis demokratischer Prinzipien.

Der Satzungszweck wird insbesondere in Verbindung mit der Durchführung der theoretischen und

praktischen Ausbildung sowie Jugendarbeit in diesem Sinne sichergestellt. Die Ausbildung und tauchsportliche Aktivitäten werden nach den jeweils gültigen Ordnungen des VDST e.V. durchgeführt.

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Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §4

Mitglieder

1. Der Verein hat

a) aktive Mitgliede

b) Fördermitglieder -passiv-

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat und mind. acht Jahre alt ist. Stimm- und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig ist.

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich; diese ist an den Vorstand zu richten. Beitrittserklärungen Jugendlicher bedürfen der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werde.

3. Im Falle einer Ablehnung kann der Betroffene schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

I. Die Mitgliedschaft endet durch:

–   Austritt

–   Ausschluss aus dem Verein

–  Tod

–   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen.

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mind. sechs Monaten hintereinander in Rückstand gekommen ist,

b) wegen groben Verstoßes gegen die Vereinssatzung,

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerung oder Handlung herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

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Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden grundsätzlich im Lastschrift-Einzugsverfahren eingezogen. Der Beitrag ist für ein volles Quartal im voraus zu entrichten.

 §6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

§7

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. Die Mitglieder werden schriftlich durch Einladung 14 Tage vorher von der Versammlung in Kenntnis gesetzt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§8

Die Hauptversammlung

1. Jeweils im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet die Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden 14 Tage vorher einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

2. Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:
a)   Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes durch den  Vorsitzenden und den Geschäftsführer
b)   Bericht der Kassenprüfer
c)   Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d)   Beschlussfassung über Anträge
e)   Neuwahlen
f)   Verschiedenes

3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

4. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

5. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden auf der nächsten Versammlung behandelt.

§9

Der Vorstand

1. Der von der Hauptversammlung auf je zwei Jahre zu wählende Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus

– den zu a) genannten Personen

– dem Schriftführer und Pressewart

-dem Ausbildungsleiter und Gerätewart

-dem Jugendvertreter

 

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist lediglich die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig.

Ab fünf Jugendlichen steht diesen das Recht zu, einen Jugendvertreter zu wählen. Andernfalls nimmt der Ausbildungsleiter und Gerätewart die Interessen der Jugendlichen wahr. Als Jugendlicher gilt, wer zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht volljährig ist.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens; er ist an die Satzung und insbesondere an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Jährlich ist ein Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstellen.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besetzt der Vorstand kommissarisch das Amt bis zur nächsten Versammlung.

5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

§10

Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. In berechtigten Fällen ist eine zusätzliche Prüfung möglich.

§11

Ordnungsgewalt

Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem im § 4 genannten Ausschluss abgesehen, einer Ordnungsgewalt. Der Vorstand kann gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, Ordnungsstrafen (Verweis, Ermahnungen und Geldbußen bis 200,–€ )verhängen. Gegen eine Ordnungsstrafe des Vorstandes ist ein Einspruch an die nächste Haupt- oder Mitgliederversammlung zulässig.

 §12

Ordnungen

Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil. Die Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Die Ordnungen können unterjährig in Kraft treten, müssen aber durch die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen. Dies kann elektronisch erfolgen (z.B. Web-site des Vereins).

 §13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird das vorhandene Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen zur Verfügung gestellt.

 

Tag der Eintragung: 05.04.2012